Zivilrechtliche Grundlagen
- Charakter:
- Anfechtungserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (einseitiges Rechtsgeschäft), sie ist als Gestaltungsrecht bedingungsfreindlich.
- Inhalt:
- Sie muss erkennen lassen, dass die Erklärung wegen einers Willensmangels nicht gelten soll
- Adressat:
- In der Regel: Vertragspartner, §143 Abs. 2 BGB
- Unverzüglich (Legaldefinition: "ohne schuldhaftes Zögern")
- Fristbeginn: Kenntnis des Anfechtungsgrundes
- Fristwahrung mit Absendung
- Absolute Auschlussfrist: 10 Jahre nach Abgabe der Willenserkärung (§121 II, 124 III BGB)
- Vertrag wirksam entstanden
- Wirksamer Vertrag gem. §142 I BGB unwirksam geworden durch:
- Anfechtung
- Anfechtungsgrund (Irrtum), §§119 ff.
- Anfechtungserklärung, §143
- Anfechtungsfrist §121, 124